Widerrufsrecht
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Ein Widerrufsrecht besteht laut Art. 9 des schweizerischen Obligationenrechts:
6. Widerruf des Antrages und der Annahme
1 Trifft der
Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird
er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor
dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht
geschehen zu betrachten.
2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.


