Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhalt druckenI. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Sämtliche
Aufträge, welche an STICKER-ONLINE (im folgenden Auftragnehmer)
herangetragen werden, werden ausschließlich auf Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise
1. Die im Angebot des
Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben,
längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim
Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller
als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich - soweit
nicht anders vereinbart - inklusive Mehrwertsteuer, schließen jedoch
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht
ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden
dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für
Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
III. Zahlung
1.
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Auftraggeber
kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers 10 Tage nach dem
Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des
Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der
Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen
nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten Arbeiten steht. Im
Übrigen kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
2. Eine etwaige
Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung
oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der
Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen
und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu
zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3. Bei
außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt
werden und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach
Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung.
4. Ist
die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss
bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der
Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem
Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von
Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis
beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der
gesetzlichen Höhe gemäß § 288 I, II BGB zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Grundsätzlich wird Selbstabholung in den Räumen des Auftragnehmers vereinbart (Holschuld).
2.
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person
übergeben worden ist.
3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform.
4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug,
so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist von 2 Wochen zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten.
5. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des
Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - wie z. B. Streik,
Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst
dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres
Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich
die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung
ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen
Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen
Fällen ausgeschlossen.
6. Im kaufmännischen Verkehr steht dem
Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2.
Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den
Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der
für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl
des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom
Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der
Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in
jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind
Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf
einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen/Verjährung
1.
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall
zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das
Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Die Druckreiferklärung gilt grundsätzlich bereits mit Übersendung der
Daten als vereinbart.
2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der
Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistung
verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber
das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag
zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen
Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Auftraggeber
Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme
durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem
erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3. Mängel eines
Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den
Auftraggeber ohne Interesse ist.
4. Bei farbigen Reproduktionen in
allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und dem
Endprodukt. Die vom Auftraggeber oder einem Dritten zur Verfügung
gestellten Prüfausdrucke dienen lediglich der Prüfungsmöglichkeit durch
den Auftragnehmer, haben für den endgültigen Druck jedoch keine
Verbindlichkeit. Bei einem gemeinsamen Druck eines Auftrages mit
Druckaufträgen anderer Auftraggeber in einer Druckform (Sammelform) ist
eine Berücksichtigung von Druckmustern grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Druck erfolgt in diesen Fällen nach der in DIN ISO 12647 festgelegten
Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben.
5. Für
Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
6. Zulieferungen
(auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für
offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei
Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem
neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem
Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
7. Der Auftragnehmer druckt ausschließlich die vom Auftraggeber
bereitgestellten Druckdaten unabhängig von der Beschaffenheit und
übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der
Beschaffenheit der Druckdaten beruhen. Eine Gewährleistung entfällt
insbesondere in den Fällen, in denen die Druckdaten nicht den
Anforderungen des Auftragnehmers an die Datenherstellung entsprechen.
Diese Grundsätze sind in ständig aktualisierter Form in Internet
abzurufen oder können schriftlich beim Auftragnehmer angefordert werden.
8. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr.
9.
Die Verjährung nach Ziffer 8 gilt auch für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren
Rechtsgrundlage. Sie gelten auch dann, soweit die Ansprüche mit einem
Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
10. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b)
Sie gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig
verschwiegen, so gelten anstelle der in Ziffer 8 genannten Frist die
gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne die Arglist gelten würden,
also § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. Nr. 3 BGB unter Ausschluss der
Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 634 a Abs. 3 BGB.
c) Die
Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
Freiheit, bei grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11. Soweit in dieser
Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
12. Soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen
Regelungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung
und den Neubeginn von Fristen unberührt.
VII. Haftung
1.
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen
zwingender Haftung. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden
gehaftet.
2. Es gelten dieselben Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4.
Bei gelieferter Ware (Schilder, Großformatdrucke etc.) die beim
Auftragnehmer weiterverarbeitet werden (kaschieren, laminieren etc.)
sollen, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Auftragwertes.
3.
Diese vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des
Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
VIII. Handelsbrauch
Im
kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.
B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos
oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes
erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung
Dem
Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an
den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen
die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei
fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
Verträge
über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der
Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der
Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im
Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
einschließlich Scheck-, Wechsel und Urkundenprozessen der Sitz des
Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet schweizer Recht
Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


